Gremien
Die Aufgaben der Vertreterversammlung
Ab einer Mitgliederanzahl von 1.501 ist das höchste Organ in einer Genossenschaft die Vertreterversammlung. Sie ist in der Satzung zwingend vorgeschrieben und besteht aus mindestens 50 Vertretern, welche von den Mitgliedern für 5 Jahre gewählt werden. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie das Zusammenwirken zwischen den Organen der Genossenschaft - Vertreterversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand – regeln das Genossenschaftsgesetz und die Satzung.
Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Gewinnes und der Rücklagen, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung.
Mitglieder des Aufsichtsrates:
gewählt bis zur Entlastung für das Geschäftsjahr | im Aufsichtsrat seit | |
---|---|---|
Götz Graupner Dipl.-Ing (FH) Aufsichtsratsvorsitzender |
2023 | 25.09.2006 |
Tamara Jahn Sekretärin Schriftführerin |
2022 | 07.07.1992 |
Dr. Monika Faulhaber Dipl.-Oec, Dr. stellv. Aufsichtsratsvorsitzende |
2024 | 24.09.2007 |
Klaus Kossik Dipl.-Mathematiker |
2024 | 28.06.2010 |
Gabriele Böhme Juristin stellv. Schriftführerin |
2022 | 30.06.2008 |
Torsten Rarisch Malermeister |
2024 | 28.06.2010 |
Die Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand der Genossenschaft in seiner Geschäftsführung. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.
Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein und werden von der Vertreterversammlung für 3 Jahre gewählt. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand.
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach dem Förderauftrag des § 1 GenG den Mitgliedern gegenüber verpflichtet und arbeiten zum Wohle der Genossenschaft und deren Mitgliedern eng zusammen.
Frau Kerstin Kluge
Vorstandsvorsitzende
Herr Lutz Trept
Technischer Vorstand
Die Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat dabei Gesetz und Satzung einzuhalten. Der Vorstand hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu beachten.
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen und wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von bis zu 5 Jahren bestellt. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle Fragen der Unternehmensplanung, die Geschäftsführung und wichtige Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und dazu Auskünfte zu erteilen.